BFH - Urteil vom 24.07.2013
XI R 14/11
Normen:
UStG § 13b; UStG § 18 Abs. 3; UStG § 19 Abs. 1 und 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 216/10

Anforderungen an die Ausübung der Option zur Regelbesteuerung durch einen Kleinunternehmer

BFH, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen XI R 14/11

DRsp Nr. 2013/24891

Anforderungen an die Ausübung der Option zur Regelbesteuerung durch einen Kleinunternehmer

1. Auch ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) muss eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben.2. Berechnet ein Kleinunternehmer in einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, ist darin grundsätzlich ein Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer (sog. Option zur Regelbesteuerung) zu sehen.3. In Zweifelsfällen muss das FA den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 18 Abs. 3; UStG § 19 Abs. 1 und 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war seit dem 1. Juli 2004 mit dem Handel von Telekommunikationszubehör und Postwertzeichen unternehmerisch tätig. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom 21. Juli 2004 gab er gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) an, die Kleinunternehmerregelung i.S. des § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch zu nehmen, da sein voraussichtlicher Gesamtumsatz die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten werde.