Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2123/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Tschechischen Republik ansässige Unternehmerin, beantragte am 10. November 2011 beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) die Vergütung von Vorsteuer in Höhe von ... € für den Zeitraum Juli bis September 2011. Dem Antrag waren Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die teilweise den Aufdruck "Copy" trugen.
Am 1. März 2012 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2011 in Höhe von ... €, dem Rechnungen elektronisch beigefügt waren, die teilweise den Aufdruck "Copy" trugen.
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