BGH - Beschluss vom 20.11.2008
1 StR 546/08
Normen:
AO § 370; AO § 374 Abs. 1; StGB § 267 Abs. 3; StGB § 27; StPO § 349 Abs. 2; TabStG § 4 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 699
NStZ-RR 2009, 343
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.03.2008

Anforderungen an die Bestimmung des Kleinverkaufspreises von illegal importierten Zigaretten; Zulässigkeit einer auf dem Umfang der in Deutschland verkürzten Tabaksteuer beruhenden Strafzumessung

BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 1 StR 546/08

DRsp Nr. 2009/2910

Anforderungen an die Bestimmung des Kleinverkaufspreises von illegal importierten Zigaretten; Zulässigkeit einer auf dem Umfang der in Deutschland verkürzten Tabaksteuer beruhenden Strafzumessung

1. Es begegnet keinen Bedenken, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung maßgeblich auf den Umfang der in Deutschland verkürzten Tabaksteuer abstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB), da Vortat der Steuerhehlerei die Hinterziehung deutscher Tabaksteuer (§ 370 AO) beim Verbringen der Zigaretten nach Deutschland ist.