BFH - Urteil vom 10.07.2019
XI R 2/18
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2402/14

Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des VorsteuerabzugsAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen

BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XI R 2/18

DRsp Nr. 2020/741

Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen

Parallelentscheidung zu XI R 28/18: 1. NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. 2. NV: Die Tatsacheninstanz muss —u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen— ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.10.2017 – 1 K 2402/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.