BFH - Urteil vom 10.07.2019
XI R 28/18
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 159
BB 2020, 86
BStBl II 2021, 961
DB 2020, 35
DStR 2020, 45
DStRE 2020, 179
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1828/17

Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des VorsteuerabzugsAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen

BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XI R 28/18

DRsp Nr. 2020/742

Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen

1. Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. 2. Die Tatsacheninstanz muss —u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen— ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.06.2018 – 1 K 1828/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb im Streitjahr (2010) einen Handel mit Textilien, insbesondere mit sog. niedrigpreisiger Bekleidung.