BFH - Urteil vom 10.07.2019
XI R 27/18
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4; UStDV a.F. § 17a Abs. 2 Nr. 1, § 17c Abs. 2 Nr. 4; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6;
Fundstellen:
DStR 2020, 154
DStRE 2020, 179
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 28/14

Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des VorsteuerabzugsAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen

BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XI R 27/18

DRsp Nr. 2020/770

Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen

Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18 1. NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. 2. NV: Gleiches wie zu 1. gilt für die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV a.F. erforderliche Angabe im Rechnungsdoppel für den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung. 3. NV: Die Tatsacheninstanz muss —u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen— ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4; UStDV a.F. § 17a Abs. 2 Nr. 1, § 17c Abs. 2 Nr. 4; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6;

FGO § 118 Abs. 2

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.06.2018 – 1 K 28/14 aufgehoben.