UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4; UStDV a.F. § 17a Abs. 2 Nr. 1, § 17c Abs. 2 Nr. 4; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6;
Fundstellen:
DStR 2020, 154
DStRE 2020, 179
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 28/14
Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des VorsteuerabzugsAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen
BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen XI R 27/18
DRsp Nr. 2020/770
Anforderungen an die Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände als Voraussetzung des VorsteuerabzugsAnforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich der Handelsüblichkeit verwendeter Bezeichnungen
Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/181. NV: Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5UStG sind.2. NV: Gleiches wie zu 1. gilt für die nach § 17a Abs. 2 Nr. 1UStDV a.F. erforderliche Angabe im Rechnungsdoppel für den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung.3. NV: Die Tatsacheninstanz muss —u.U. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen— ermitteln, welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren handelsüblich ist.
Normenkette:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4; UStDV a.F. § 17a Abs. 2 Nr. 1, § 17c Abs. 2 Nr. 4; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6;