BFH - Beschluss vom 14.03.2019
V B 3/19
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; HGB § 377;
Fundstellen:
BB 2019, 1124
BB 2019, 981
BFH/NV 2019, 654
BFHE 263, 571
BStBl II 2021, 948
DB 2019, 949
DStR 2019, 874
DStRE 2019, 656
DStZ 2019, 405
NZG 2019, 640
UR 2019, 393
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 14.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 590/18

Anforderungen an die Bezeichnung der Waren bei Lieferungen von Textilien im Niedrigpreissegment als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 14.03.2019 - Aktenzeichen V B 3/19

DRsp Nr. 2019/6225

Anforderungen an die Bezeichnung der Waren bei Lieferungen von Textilien im Niedrigpreissegment als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

Ernstlich zweifelhaft ist, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 14. Dezember 2018 1 V 590/18 aufgehoben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2012 und 2013 vom 5. August 2015 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 5; MwStSystRL Art. 226 Nr. 6; HGB § 377;

Gründe

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien (Bekleidungsstücke) im Niedrigpreissegment.