BFH - Beschluss vom 19.12.2008
V B 191/07
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 14/06

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. d. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO); Ausschluss des Vorsteuerabzuges gem. § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für vom Unternehmer aus der Verwendung eines dem Unternehmen nur teilweise zugeordneten Gegenstandes erzielter Umsätze

BFH, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen V B 191/07

DRsp Nr. 2009/5427

Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. d. § 116 Abs. 3 S. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO); Ausschluss des Vorsteuerabzuges gem. § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) für vom Unternehmer aus der Verwendung eines dem Unternehmen nur teilweise zugeordneten Gegenstandes erzielter Umsätze

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; UStG § 15 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist unbegründet, die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet.

1.

Beide Beschwerden beschränken sich auf den Umsatzsteuerbescheid 2000 und den Abrechnungsbescheid 2000. Das FA hat seine Beschwerde ausdrücklich auf diesen Teil des Streitgegenstandes des Urteils des Finanzgerichts (FG) beschränkt. Die Klägerin hat zwar hinsichtlich des Streitgegenstandes der Beschwerde das Rubrum des FG-Urteils wiedergegeben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass die Klägerin sich nur gegen die Auffassung des FG zum Umsatzsteuerbescheid 2000 und zum Abrechnungsbescheid hierzu wendet. Dem entspricht, dass die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls die Klage wegen Umsatzsteuer 2001 und Abrechnungsbescheid 2001 zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 hat sie keinen Antrag gestellt.

2.