Die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist unbegründet, die Beschwerde des Beklagten, Beschwerdegegners und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet.
1.
Beide Beschwerden beschränken sich auf den Umsatzsteuerbescheid 2000 und den Abrechnungsbescheid 2000. Das FA hat seine Beschwerde ausdrücklich auf diesen Teil des Streitgegenstandes des Urteils des Finanzgerichts (FG) beschränkt. Die Klägerin hat zwar hinsichtlich des Streitgegenstandes der Beschwerde das Rubrum des FG-Urteils wiedergegeben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich aber, dass die Klägerin sich nur gegen die Auffassung des FG zum Umsatzsteuerbescheid 2000 und zum Abrechnungsbescheid hierzu wendet. Dem entspricht, dass die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls die Klage wegen Umsatzsteuer 2001 und Abrechnungsbescheid 2001 zurückgenommen hat. Hinsichtlich der Zinsen zur Umsatzsteuer 2001 hat sie keinen Antrag gestellt.
2.
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