BFH - Urteil vom 31.07.2008
V R 21/06
Normen:
UStG (1999) § 4 Nr. 1 § 6 Abs. 1, 4 ; UStDV § 8 § 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1709/05

Anforderungen an die Erbringung eines Ausfuhrnachweises in Beförderungsfällen

BFH, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen V R 21/06

DRsp Nr. 2008/21882

Anforderungen an die Erbringung eines Ausfuhrnachweises in Beförderungsfällen

»1. Zum Nachweis einer Ausfuhrlieferung reichen die in § 6 Abs. 4 Satz 2 UStG i.V.m. § 9 UStDV genannten Nachweise grundsätzlich aus. 2. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. 3. Abschn. 135 Abs. 9 UStR ist eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die die Gerichte nicht bindet. Insbesondere führt Abschn. 135 Abs. 9 Nr. 1 UStR nicht dazu, dass grundsätzlich die darin genannten zusätzlichen Nachweise zu erbringen sind.«

Normenkette:

UStG (1999) § 4 Nr. 1 § 6 Abs. 1, 4 ; UStDV § 8 § 9 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) den Nachweis für das Vorliegen von Ausfuhrlieferungen erbracht hat.