BFH - Urteil vom 18.11.2015
XI R 38/14
Normen:
UStG § 20;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2149/11

Anforderungen an die Form der Gestattung der Ist-Besteuerung

BFH, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen XI R 38/14

DRsp Nr. 2016/6482

Anforderungen an die Form der Gestattung der Ist-Besteuerung

1. NV: Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung (§ 20 UStG) beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 V R 47/14, BFHE 251, 287, Leitsatz 3). 2. NV: Ein hinreichend deutlicher Antrag auf Gestattung der Istbesteuerung (§ 20 UStG) liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in den von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat und dies für das FA erkennbar war.

1. Hat der Steuerpflichtige einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gem. § 20 UStG gestellt, so kann er von einer Gestattung ausgehen, wenn er von diesem Zeitpunkt an für das Finanzamt erkennbar in Voranmeldungen und Jahreserklärungen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet hat. 2. Da die Gestattung der Ist-Besteuerung in das pflichtgemäße Ermessen des Finanzamts gestellt ist, ist es dem Finanzgericht verwehrt, insoweit eigene Ermessenserwägungen anzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2014 2 K 2149/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.