Der Kläger ist vom Finanzamt als gemeinnützige Einrichtung anerkannt und widmet sich seiner Satzung zufolge der Jugendhilfe, der Erwachsenensozialberatung, der Früherkennung und Frühberatung, der Elternschule, der Erziehungsberatung, dem psychosozialen Dienst, der Schwangerschaftsberatung, der Suchtkrankenhilfe, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe und der Straffälligenhilfe. Einem Verband der freien Wohlfahrtspflege gehört der Kläger nicht an. Er erhielt vom Landessozialamt Niedersachsen die Erlaubnis zum Betrieb einer einem Altenheim gleichartigen Einrichtung, die er in der Rechtsform eines e.V. betreibt und in der er geistig, seelisch und mehrfach behinderte Erwachsene betreut. Im Hinblick auf den Inhalt der Erlaubnis wird auf deren zu den Steuerakten gelangten Text Bezug genommen.
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