FG Niedersachsen - Urteil vom 13.01.2000
5 K 611/95
Normen:
UStG § 4 Nr. 16d ; HeimG § 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 658

Anforderungen an die Umsatzsteuerbefreiung eines Pflegeheims gemäß § 4 Nr. 16 d UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2000 - Aktenzeichen 5 K 611/95

DRsp Nr. 2000/5088

Anforderungen an die Umsatzsteuerbefreiung eines Pflegeheims gemäß § 4 Nr. 16 d UStG

1. Der Begriff des Pflegeheims iSv. § 4 Nr. 16 d UStG knüpft an das Heimgesetz an. 2. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. 3. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen, d.h. für mindestens sechs Monate oder mehr.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16d ; HeimG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist vom Finanzamt als gemeinnützige Einrichtung anerkannt und widmet sich seiner Satzung zufolge der Jugendhilfe, der Erwachsenensozialberatung, der Früherkennung und Frühberatung, der Elternschule, der Erziehungsberatung, dem psychosozialen Dienst, der Schwangerschaftsberatung, der Suchtkrankenhilfe, der Behindertenhilfe, der Altenhilfe und der Straffälligenhilfe. Einem Verband der freien Wohlfahrtspflege gehört der Kläger nicht an. Er erhielt vom Landessozialamt Niedersachsen die Erlaubnis zum Betrieb einer einem Altenheim gleichartigen Einrichtung, die er in der Rechtsform eines e.V. betreibt und in der er geistig, seelisch und mehrfach behinderte Erwachsene betreut. Im Hinblick auf den Inhalt der Erlaubnis wird auf deren zu den Steuerakten gelangten Text Bezug genommen.