Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.982 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 13.982,39 €.
Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Unternehmerin.
Am 7.2.2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 i. H. v. 13.932,39 €. Gegenstand des Antrags war eine Rechnung der Firma A ...logistik vom 25.7.2013.
Diese Rechnung war zuvor Gegenstand eines Antrages auf Vorsteuervergütung vom 20.11.2013 für den Zeitraum Juli bis September 2013. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 13.12.2013 abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Den Antrag vom 7.2.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.3.2014 mit Hinweis darauf ab, dass über die streitbefangene Rechnung bereits mit Bescheid vom 13.12.2013 bestandskräftig entschieden worden sei. Eine erneute Berücksichtigung sei nicht möglich.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 9.4.2014.
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