BFH - Urteil vom 30.08.2017
XI R 23/16
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 2 Nr. 4; UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 10;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2463/13

Anforderungen an die Vorlage einer Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 S. 2 UStDVBefugnisse des abgelehnten Richters vor Erledigung des AblehnungsgesuchsRechtsfolgen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Wartepflicht

BFH, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen XI R 23/16

DRsp Nr. 2018/1639

Anforderungen an die Vorlage einer Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 S. 2 UStDV Befugnisse des abgelehnten Richters vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs Rechtsfolgen der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Wartepflicht

NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2016 2 K 2463/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 Satz 1, Satz 2 Nr. 4; UStDV § 61 Abs. 2 Satz 3; Richtlinie 2008/9/EG Art. 10;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine in der Republik Portugal ansässige Unternehmerin, stellte am 14. Juni 2011 beim Beklagten und Revisionskläger (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern in Höhe von 4.122,56 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2010 (Vergütungszeitraum).

Das BZSt lehnte mit Bescheid vom 17. April 2012 die Vergütung in Höhe von 1.884,47 € ab, da die unter Nr. 3 der Anlage zum Antrag genannte Rechnung vom 21. Dezember 2010 nur als Kopie eingescannt und elektronisch übermittelt worden sei.