OLG Stuttgart - Urteil vom 02.11.2021
6 U 32/19
Normen:
BGB § 492; EGBGB Art. 247 § 3 Nr.11; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs.2; BGB § 494 Abs.4; BGB § 358; BGB § 357a; BGB § 275; BGB § 357; RL 2008/48/EG Art. 22; RL 2008/48/EG Art. 23; UstG § 17;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 197/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesAnforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich des Verzugszinses

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen 6 U 32/19

DRsp Nr. 2021/16729

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Anforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich des Verzugszinses

Erfolgreicher Verbraucherwiderruf einer Kfz-Finanzierung: 1. Zur richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschriften über die im Verbraucherdarlehensvertrag zu erteilenden Pflichtangaben nach dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a.) - hier: Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung2. Zu den Rechtsfolgen eines erfolgreichen Widerrufs bei verbundenen Verträgen - hier: Berechnung des Wertersatzanspruchs der Bank wegen des finanzierten Fahrzeugs

Den Anforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich des Verzugszinssatzes ist nicht genügt, wenn diese sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, ohne dass auf die periodische Anpassung des Basiszinssatzes eingegangen wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2018 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.624,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 9.10.2018 zu zahlen.

2. 3. II. III. IV. V.