BFH - Urteil vom 18.09.2019
XI R 39/17
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 11;
Fundstellen:
DStZ 2020, 144
DZWIR 2020, 200
GmbHR 2020, 453
NJW 2020, 640
NZG 2020, 397
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1016/14

Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung von Organträger und Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 18.09.2019 - Aktenzeichen XI R 39/17

DRsp Nr. 2020/1734

Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung von Organträger und Organgesellschaft

1. NV: Die für die wirtschaftliche Eingliederung i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche Verflechtung der Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft kann auf entgeltlichen Leistungen des Mehrheitsgesellschafters (Organträger) gegenüber seiner Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) beruhen, wenn diesen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche (geringfügige) Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Rechtsanwalts-GmbH Rechtsanwalts-Dienstleistungen von ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer, einem Rechtsanwalt, bezieht. 2. NV: Für solche Innenumsätze wird kein unrichtiger Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldet, weil Abrechnungen über diese Umsätze mit gesondertem Steuerausweis keine tauglichen Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 15.11.2017 - 9 K 1016/14, soweit es zu den Streitjahren 2010 und 2011 ergangen ist, und im Kostenpunkt insgesamt, aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1, § 14c Abs. 1 Satz 1; MwStSystRL Art. 11;

Gründe

I.