BFH - Urteil vom 11.07.2012
XI R 17/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2350/07

Anforderungen an die Zuordnung eines Gegenstandes zum Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 11.07.2012 - Aktenzeichen XI R 17/09

DRsp Nr. 2012/22917

Anforderungen an die Zuordnung eines Gegenstandes zum Betriebsvermögen

1. NV: Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gebäudes zum Unternehmen erfordert eine durch objektive Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die bei der Anschaffung oder Herstellung zu treffen und zeitnah zu dokumentieren ist. Die Zuordnungsentscheidung kann spätestens und mit endgültiger Wirkung in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, dokumentiert werden, und zwar spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres. 2. NV: Ohne Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen. Die Absicht allein, das gemischt genutzte Gebäude zu vermieten, ersetzt eine fehlende Zuordnung nicht. 3. NV: Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Vermietung eines Gebäudes nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Gebäude ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dabei kommt es jeweils auf die durch objektive Anhaltspunkte belegte Nutzungsabsicht zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges an, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht.