FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2011
3 K 52/05
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; BGB § 90; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Anforderungen an eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung bei Erwerb eines alten Ritterguts durch eine gemeinnützige GmbH und anschließendem jahrelangen Leerstand einzelner Gebäude des Ritterguts

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 3 K 52/05

DRsp Nr. 2015/19708

Anforderungen an eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung bei Erwerb eines alten Ritterguts durch eine gemeinnützige GmbH und anschließendem jahrelangen Leerstand einzelner Gebäude des Ritterguts

1. Bei der für den Vorsteuerabzug entscheidungserheblichen Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs hatte, ist zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Erklärungen des Steuerpflichtigen sind allein nicht ausreichend. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug einer auf kulturellem Gebiet tätigen gemeinnützigen GmbH. Welche objektiven Nachweise für die Verwendungabsicht zu verlangen sind, kann allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. 2. Bestehende Zweifel am Vorliegen der einen Vorsteuerabzug ermöglichenden Verwendungsabsicht gehen zu Lasten des Unternehmers, weil er die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt.