BFH - Urteil vom 15.05.2012
XI R 32/10
Normen:
UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 633/09

Anforderungen an eine Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

BFH, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen XI R 32/10

DRsp Nr. 2012/18445

Anforderungen an eine Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs

NV: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten sonstigen Leistungen zu enthalten. Aus den (bloßen) Angaben "Personalgestellung - Schreibarbeiten" und "Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur" ergibt sich auch in Verbindung mit dem in der Rechnung angegebenen Leistungszeitraum "Nachzahlung 2008" keine Quantifizierung der erbrachten Leistungen.

1. Pauschale Angaben wie „Personalgestellung-Schreibarbeiten“ oder „andere Kosten: Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur“ enthalten keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. UStG. 2. Reagiert das Finanzamt nicht auf eine ihm zur Prüfung übersandte Musterrechnung, so wird hierdurch kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass eine Rechnungstellung entsprechend der übersandten Musterrechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14 Abs. 4;

Gründe

I. Streitig ist der Abzug von Vorsteuern in Höhe von ... € für den Monat Dezemberbeta 2008 aus einer Abschlussrechnung, insbesondere, ob Art und Umfang der erbrachten Leistung in der Rechnung hinreichend bezeichnet sind.