FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 17.01.2013
1 K 1362/11
Normen:
UStG 2005 § 14c Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 14c Abs. 1 S. 1; UStG 2005 § 14 Abs. 6 Nr. 5; UStDV 2005 § 31 Abs. 5 S. 2; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 4;

Anforderungen an eine Rechnungsberichtigung § 14c Abs. 2 UStG bei unrichtigem Ausweis des Lieferdatums in Rechnungskorrektur

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 1 K 1362/11

DRsp Nr. 2013/6547

Anforderungen an eine Rechnungsberichtigung § 14c Abs. 2 UStG bei unrichtigem Ausweis des Lieferdatums in Rechnungskorrektur

1. Werden Waren nicht – wie in der Rechnung ausgewiesen – an das in der Schweiz ansässige Vertriebsunternehmen geliefert, sondern verbleiben im Inland, so dass eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung ausscheidet, unterliegt die Lieferung trotz fehlenden Steuerausweises der Umsatzsteuer. 2. Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in einer Rechnung, die der Berichtigung der Ursprungsrechnung dienen soll, wird – zusätzlich – gem. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG 2005 geschuldet, wenn sich diese Zweitrechnung nicht gem. § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i. V. m. § 31 Abs. 5 S. 2 UStDV 2005 auf die Erstrechnung bezieht, eine fortlaufende Rechnungsnummer erhält, weiterhin den unrichtigen Lieferort anführt und als Lieferdatum, das Datum der Rechnungsberichtigung, an dem keine Lieferung stattgefunden hat, benennt.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UStG 2005 § 14c Abs. 2 S. 2; UStG 2005 § 14c Abs. 1 S. 1; UStG 2005 § 14 Abs. 6 Nr. 5; UStDV 2005 § 31 Abs. 5 S. 2; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG § 6 Abs. 4;

Tatbestand