BVerfG - Beschluß vom 27.01.1988
1 BvL 2/86
Normen:
BGB § 1706 Nr. 2 § 1709 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 1
DRsp I(167)358a
FamRZ 1988, 475
MDR 1988, 553
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 11.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 342/85

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 27.01.1988 - Aktenzeichen 1 BvL 2/86

DRsp Nr. 1992/183

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Zur Zulässigkeit von Richtervorlagen.«Keine konkrete Normenkontrolle des § 1706 Nr. 2 BGB wegen verfassungsrechtlicher Bedenken des vorlegenden Gerichts gegen die Befugnis des Jugendamts als Amtspfleger zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter (§ 1709 BGB).

Normenkette:

BGB § 1706 Nr. 2 § 1709 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß das Jugendamt als Pfleger Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegenüber seiner Mutter geltend machen kann.

I. Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter (§ 1705 Abs. 1 S. 1 BGB), die durch eine Amtspflegschaft beschränkt ist. Der Aufgabenbereich des Pflegers ist wie folgt geregelt:

§ 1706 BGB

Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:

1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,