Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß das Jugendamt als Pfleger Unterhaltsansprüche des nichtehelichen Kindes gegenüber seiner Mutter geltend machen kann.
I. Das nichteheliche Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Sorge der Mutter (§ 1705 Abs. 1 S. 1 BGB), die durch eine Amtspflegschaft beschränkt ist. Der Aufgabenbereich des Pflegers ist wie folgt geregelt:
Das Kind erhält, sofern es nicht eines Vormunds bedarf, für die Wahrnehmung der folgenden Angelegenheiten einen Pfleger:
1. für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kindes-Verhältnisses oder des Familiennamens des Kindes betreffen,
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|