Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
a) Soweit die Klägerin die Verletzung der dem Finanzgericht (FG) nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, hat die Klägerin die Rüge nicht schlüssig erhoben.
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