BFH - Beschluss vom 19.11.2008
XI B 213/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; EG Art. 234;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1221/04

Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen einer Beschwerde aufgrund einer Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht; Voraussetzungen an das Vortragen von Gründen über das Bestehen einer weiteren Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht; Zuständigkeit und Bindung an eine Sachverhaltsaufklärung von Finanzgericht und Bundesfinanzgericht gem. § 118 Abs. 2 FGO; Merkmale für das Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Überraschungsentscheidung

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen XI B 213/07

DRsp Nr. 2009/582

Anforderungen an eine schlüssige Verfahrensrüge gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Rahmen einer Beschwerde aufgrund einer Verletzung der dem Finanzgericht obliegenden Sachaufklärungspflicht; Voraussetzungen an das Vortragen von Gründen über das Bestehen einer weiteren Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht; Zuständigkeit und Bindung an eine Sachverhaltsaufklärung von Finanzgericht und Bundesfinanzgericht gem. § 118 Abs. 2 FGO; Merkmale für das Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Überraschungsentscheidung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3; FGO § 118 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1; EG Art. 234;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügten Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a) Soweit die Klägerin die Verletzung der dem Finanzgericht (FG) nach § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht rügt, hat die Klägerin die Rüge nicht schlüssig erhoben.