BVerfG - Beschluß vom 07.05.1968
2 BvL 5/67
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; UStG (1934) § 28 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1951) § 18 ; UStG (1964) § 28 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDB (1938) § 18 ; UStDB (1951) § 19 ;
Fundstellen:
BVerfGE 23, 276
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 22.05.1967 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 226/66

Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 bei Verordnungsermächtigungen

BVerfG, Beschluß vom 07.05.1968 - Aktenzeichen 2 BvL 5/67

DRsp Nr. 1996/7829

Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 bei Verordnungsermächtigungen

1. Es gibt keinen Rechtssatz, der es verbietet, in einer Verordnung Vorschriften oder Teile einer Vorschrift unberührt zu lassen, wenn andere Vorschriften oder Teile von ihnen auf Grund einer neuen Ermächtigung geändert werden.2. Die "Aufnahme in den Willen des Gesetzgebers" hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bedeutung nur für die Frage der Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG und nur für formelle Gesetze.3. § 19 UStDB 1951 beruhte auch dann, wenn der Verordnunggeber 1951 oder später diese Norm in seinen Willen aufgenommen hätte, doch nach wie vor auf den reichsrechtlichen Ermächtigungen. Die Aufnahme in den "Willen des Verordnunggebers" hätte nicht bewirken können, daß § 19 UStDB 1951 (= § 18 UStDB 1938) seine ursprünglichen reichsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen verlor und ihm eine neue Ermächtigung unterschoben wurde.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; UStG (1934) § 28 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1951) § 18 ; UStG (1964) § 28 Abs. 1 Nr. 1 ; UStDB (1938) § 18 ; UStDB (1951) § 19 ;

Gründe:

A.

I.