BGH - Urteil vom 15.12.1994
IX ZR 18/94
Normen:
KO § 31 Nr. 1, § 29, § 37 ; UStG (1991) §§ 15, 17 ; ZPO § 304 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 636
BB 1995, 643
BGHR KO § 31 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 6
BGHR KO § 37 Abs. 1 Rückgewähranspruch 4
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Konkursanfechtung 1
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Revisionsgericht 1
DB 1995, 518
DNotZ 1995, 877
DRsp IV(415)227Nr. 2 (Ls)
DRsp IV(438)276a-b
KTS 1995, 314
MDR 1995, 919
NJW 1995, 1093
WM 1995, 503
ZIP 1995, 297
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung über den Grund bei einer Anfechtungsklage; Umfang des Rückgewähranspruchs

BGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen IX ZR 18/94

DRsp Nr. 1995/3043

Anforderungen an Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht; Vorabentscheidung über den Grund bei einer Anfechtungsklage; Umfang des Rückgewähranspruchs

»1. Hat der Gemeinschuldner dem Anfechtungsgegner eine Vergütung für Leistungen gewährt, die dieser unentgeltlich zu erbringen verpflichtet war, so liegt darin ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht. 2. Wird mit der Anfechtungsklage Zahlung einer Geldsumme verlangt, kann über den Anspruchsgrund vorab entschieden werden. 3. Der Rückgewähranspruch umfaßt auch dann den in der gewährten Leistung enthaltenen Mehrwertsteueranteil, wenn das Finanzamt dem Gemeinschuldner die Vorsteuer erstattet hat.«

Normenkette:

KO § 31 Nr. 1, § 29, § 37 ; UStG (1991) §§ 15, 17 ; ZPO § 304 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 5. Oktober 1990 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der I.-W. GmbH & Co. KG in U. (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Er verlangt von dem beklagten Unternehmensberater im Wege der Konkursanfechtung die Rückzahlung eines Beraterhonorars von 666.900 DM.