FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.04.2005
1 K 371/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 § 12 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; AO (1977) § 30 ; BRAGO § 43a Abs. 2 ; GG Art. 2 ;

Angabe der Mandantennamen eines Steuerberaters als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten; Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 1 K 371/02

DRsp Nr. 2005/16726

Angabe der Mandantennamen eines Steuerberaters als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten; Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung

1. Um die betriebliche Veranlassung von während der Arbeitszeit geführten Telefongesprächen nachzuweisen, ist ein Steuerberater aufgrund der beruflichen Schweigepflicht nicht davon entbunden, in den Einzelaufzeichnungen über die Telefongespräche jeweils die Mandantennamen anzugeben. 2. Eine Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 EStG 1997 darf nur gebildet werden, wenn die vorgenommene oder geplante Investition derjenigen entspricht, für welche der Steuerpflichtige die Rücklage gebildet hat. Zudem muss die Investition durchführbar und objektiv möglich sein.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 § 12 Nr. 1 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; AO (1977) § 30 ; BRAGO § 43a Abs. 2 ; GG Art. 2 ;

Tatbestand: