FG Münster - GERICHTSBESCHEID vom 13.01.2009
5 K 5721/04 U
Normen:
6. EG-RL Art. 22 Abs. 3 Buchst. b) 8. Gedankenstrich; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7;

Angabe von Bonusvereinbarungen in der Rechnung

FG Münster, GERICHTSBESCHEID vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 5 K 5721/04 U

DRsp Nr. 2009/10567

Angabe von Bonusvereinbarungen in der Rechnung

1. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. 2. Entgeltsminderungen durch Jahresmengenrabatte sind gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in der Rechnung auszuweisen.

Normenkette:

6. EG-RL Art. 22 Abs. 3 Buchst. b) 8. Gedankenstrich; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7;

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Klärung der für den Vorsteuerabzug erheblichen Frage, in welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind.

Die Klägerin (Klin.), eine aus Freiberuflern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte am 25.06.2004 mit ihrem Lieferanten G, F (im Folgenden: G), eine Bonusvereinbarung getroffen, wonach sie bei Abnahme von mindestens 800.000 Blatt Kopierpapier einen Jahresbonus von 0,5 % erhält. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Vereinbarung Bezug genommen. Am 14.07.2004 lieferte G 100.000 Blatt Kopierpapier und erteilte dafür am 15.07.2004 eine Rechnung über 925,00 EUR zuzüglich 16 % USt in Höhe von 148,00 EUR. Die Rechnung, auf die Bezug genommen wird, enthält keinen Hinweis auf die Bonusvereinbarung.