FG Münster - Urteil vom 02.07.2019
15 K 1755/17 U
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 1;

Angemessene Bemessungsgrundlage bei Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Überlassung von Zahlungsansprüchen nach GAP

FG Münster, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 15 K 1755/17 U

DRsp Nr. 2022/4127

Angemessene Bemessungsgrundlage bei Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Überlassung von Zahlungsansprüchen nach GAP

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom 21.12.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 8.05.2017 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 3.731,21 € herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, welche Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der entgeltlichen Überlassung von dem Kläger aufgrund der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der EU (sog. GAP-Reform) zugewiesenen Zahlungsansprüchen zu Grunde zu legen ist.

Der Kläger ist Landwirt und verpachtet seit dem 01.10.2009 landwirtschaftliche Flächen und Zahlungsansprüche nach GAP an verschiedene Pächter, u.a. an U X (76,14 ha), H K (13,94 ha) und M M (28,24 ha). Auf die jeweiligen Pachtverträge wird Bezug genommen.