BGH - Urteil vom 08.07.1992
XII ZR 127/91
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1573 Abs. 1 Erwerbstätigkeit 4
BGHR BGB § 1574 Abs. 3 Fortbildungsobliegenheit 1
BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 29
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 35
NJW-RR 1992, 1282
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Angemessenheit des Kilometergeldes

BGH, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen XII ZR 127/91

DRsp Nr. 1994/3879

Angemessenheit des Kilometergeldes

Mangels näherer Anhaltspunkte ist entsprechend § 9 Abs. 3 ZSEG ein Ansatz von derzeit 0,40 DM für jeden berufsbedingt gefahrenen Kilometer angemessen. In diesem Kilometergeld sind sämtliche mit der Haltung einschließlich der Wiederbeschaffung eines PKW verbundenen Kosten enthalten.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren von Dezember 1965 bis zum 23. Juni 1989 miteinander verheiratet. Sie haben eine im Jahre 1969 geborene Tochter.

Der Ehemann (Antragsteller) ist Diplomingenieur; er ist seit Februar 1987 als Betriebsleiter bei einer Papierfabrik beschäftigt. Die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) ist ausgebildete Kindergärtnerin. Sie war in diesem Beruf seit 1960 bis zur Geburt der Tochter tätig, zuletzt als Leiterin einer Gruppe von fünf- bis sechsjährigen Kindern. Danach übte sie während der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Nach der Trennung der Parteien bemühte sie sich erfolglos um eine erneute Anstellung als Kindergärtnerin oder Erzieherin. Seit Oktober 1989 arbeitet sie als Verkaufshilfe in einem Einrichtungshaus "für gepflegte Wohnkultur".

Sie nimmt den Ehemann auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch.