Anlage: (zum AEAO zu § 46 AO:) AEAO
Stand: 05.02.2024
zuletzt geändert durch:
BMF-Schreiben vom 5. Februar 2024, BMF IV D 1 - S 0062/23/10003 :001, BStBl. I S. 177

Anlage: (zum AEAO zu § 46 AO:) AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung

Anlage: (zum AEAO zu § 46 AO:)

AEAO ( Anwendungserlass zur Abgabenordnung )

Anlage

(zum AEAO zu § 46 AO :)

ACHTUNG Eingangsstempel
Beachten Sie unbedingt die Hinweise in Abschnitt V. des Formulars! Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. leserlich ausfüllen!
Finanzamt Raum für Bearbeitungsvermerke
□ Abtretungsanzeige □ Verpfändungsanzeige

I. Abtretende(r)/Verpfänder(in)

Familienname bzw. Firma (bei Gesellschaften) Vorname Geburtsdatum
Steuernummer
Ehegatte/Lebenspartner: Familienname Vorname Geburtsdatum
Anschrift(en)
II. Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in)

Name/Firma und Anschrift
III. Anzeige

Folgender Erstattungs- bzw. Vergütungsanspruch ist abgetreten/verpfändet worden:
1. Bezeichnung des Anspruchs:
Kalenderjahr Kalenderjahr
Einkommensteuer-Veranlagung Für Umsatzsteuerfestsetzung für
Zeitraum Monat bzw. Quartal/Jahr
Für Umsatzsteuervoranmeldung für
Kalenderjahr
Für
2. Umfang der Abtretung bzw. Verpfändung:
VOLL-Abtretung/Verpfändung Hinweis: Die Vollabtretung umfasst auch Erstattungsansprüche aufgrund künftiger Änderungen der Steuerfestsetzung(en), die nicht auf Verlustrückträgen (§ 10 d EStG) oder rückwirkenden Ereignissen (§ 175 AO) aus Zeiträumen nach Eingang der Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige bei der Finanzbehörde beruhen.
TEIL-Abtretung/Verpfändung in Höhe von Euro
3. Grund der Abtretung/Verpfändung:
(kurze stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhaltes)
4. Es handelt sich um eine Sicherungsabtretung oder Verpfändung als Sicherheit:
Ja Nein
Die Abtretung/Verpfändung erfolgte geschäftsmäßig:
Ja Nein
5. Der Abtretungsempfänger/Pfandgläubiger ist ein Unternehmen, dem das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist:
Ja Nein
IV. Überweisung/Verrechnung

Der abgetretene/verpfändete Betrag soll ausgezahlt werden durch:
Überweisung auf Konto IBAN (International Bank Account Number; internationale Kontonummer) BIC (Business Identifier Code; Internationale Bankleitzahl)
Geldinstitut (Zweigstelle) und Ort
Kontoinhaber, wenn abweichend von Abschnitt II.
Verrechnung mit Steuerschulden des/der Abtretungsempfängers(in)/Pfandgläubigers(in)
beim Finanzamt Steuernummer
Steuerart Zeitraum
(für genauere Anweisungen bitte einen gesonderten Verrechnungsantrag beifügen!)
V. Wichtige Hinweise

Unterschreiben Sie bitte kein Formular, das nicht ausgefüllt ist oder dessen Inhalt Sie nicht verstehen!
Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob sich eine Abtretung für Sie überhaupt lohnt! Denn das Finanzamt bemüht sich, Erstattungs- und Vergütungsansprüche schnell zu bearbeiten.
Vergleichen Sie nach Erhalt des Steuerbescheids den Erstattungsbetrag mit dem Betrag, den Sie gegebenenfalls im Wege der Vorfinanzierung erhalten haben.
Denken Sie daran, dass die Abtretung aus unterschiedlichen Gründen unwirksam sein kann, dass das Finanzamt dies aber nicht zu prüfen braucht! Der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungsansprüchen ist nur Kreditinstituten (Banken und Sparkassen) im Rahmen von Sicherungsabtretungen gestattet. Die Abtretung an andere Unternehmen und Privatpersonen ist nur zulässig, wenn diese nicht geschäftsmäßig handeln. Haben Sie z. B. Ihren Anspruch an eine Privatperson abgetreten, die den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen geschäftsmäßig betreibt, dann ist die Abtretung unwirksam. Hat aber das Finanzamt den Erstattungsbetrag bereits an den/die von Ihnen angegebenen neuen Gläubiger ausgezahlt, dann kann es nicht mehr in Anspruch genommen werden, das heißt: Sie haben selbst dann keinen Anspruch mehr gegen das Finanzamt auf den Erstattungsanspruch, wenn die Abtretung nicht wirksam ist.
Abtretungen/Verpfändungen können gem. § 46 Abs. 2 AO dem Finanzamt erst dann wirksam angezeigt werden, wenn der abgetretene/verpfändete Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Erstattungsanspruch entsteht nicht vor Ablauf des Besteuerungszeitraums (bei der Einkommensteuer/Lohnsteuer: grundsätzlich Kalenderjahr; bei der Umsatzsteuer: Monat, Kalendervierteljahr bzw. Kalenderjahr).
Die Anzeige ist an das für die Besteuerung des/der Abtretenden/Verpfändenden zuständige Finanzamt zu richten. So ist z. B. für den Erstattungsanspruch aus der Einkommensteuer-Veranlagung das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der/die Abtretende/Verpfändende seinen/ihren Wohnsitz hat.
Bitte beachten Sie, dass neben den beteiligten Personen bzw. Gesellschaften auch der abgetretene/verpfändete Erstattungsanspruch für die Finanzbehörde zweifelsfrei erkennbar sein muss. Die Angaben in Abschnitt III. der Anzeige dienen dazu, die gewünschte Abtretung/Verpfändung schnell und problemlos ohne weitere Rückfragen erledigen zu können!
Die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige ist sowohl von dem/der Abtretenden/Verpfändenden als auch von dem/der Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) zu unterschreiben. Dies gilt z. B. auch, wenn der/die zeichnungsberechtigte Vertreter(in) einer abtretenden juristischen Person (z. B. GmbH) oder sonstigen Gesellschaft und der/die Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) personengleich sind (2 Unterschriften).
VI. Unterschriften

1. Abtretende(r)/Verpfänder(in) It. Abschnitt I. - Persönliche Unterschrift -
Ort, Datum
(Werden bei der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung die Ansprüche beider Ehegatten/Lebenspartner abgetreten, ist unbedingt erforderlich, dass beide Ehegatten/Lebenspartner persönlich unterschreiben.)
2. Abtretungsempfänger(in)/Pfandgläubiger(in) It. Abschnitt II. - Unterschrift unbedingt erforderlich -
Ort, Datum
Stand: 31. 1. 2014