FG München - Beschluss vom 20.08.2009
14 V 521/09
Normen:
UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 6a Abs. 3; UStG 1999 § 6a Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 6a Abs. 1 Nr. 3; UStG 1999 § 6a Abs. 2 Buchst. c; UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 14; UStDV § 17a; UStDV § 17c; EWGRL 388/77 Art. 28c Teil A Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2010, 745

Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch bei fehlendem Buch- und Belegnachweis; Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitwirkens an der Mehrwertsteuerhinterziehung des Abnehmers; Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Identität zwischen Leistenden und Rechnungsaussteller

FG München, Beschluss vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 14 V 521/09

DRsp Nr. 2009/22947

Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch bei fehlendem Buch- und Belegnachweis; Ernstliche Zweifel an der Versagung der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung wegen Mitwirkens an der Mehrwertsteuerhinterziehung des Abnehmers; Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Identität zwischen Leistenden und Rechnungsaussteller

1. Werden die von einem inländischen Unternehmer veräußerten Neufahrzeuge abgeholt bzw. von diesem versendet, nach Italien verbracht und dort zugelassen, liegt unabhängig davon, ob jeweils einen ausreichender Beleg- und Buchnachweis erbracht wird, eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Unerheblich ist, ob die Lieferung durch die Steuerfahndung festgestellt oder durch den Unternehmer nachgewiesen wird. 2. Bestehen bereits im Zeitpunkt des Erlasses von Umsatzsteuerbescheiden ernstliche Zweifel i. S. d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftliche Lieferungen entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt, ist die Vollziehung rückwirkend zum Fälligkeitszeitpunkt aufzuheben. 3. Ein Unternehmer hat bei fehlender Identität zwischen Rechnungsaussteller und Leistenden keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen.