BFH - Urteil vom 02.12.2015
V R 15/14
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ; MwStSystRL Art. 11;
Fundstellen:
BFHE 252, 158
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4005/11 AO

Annahme einer Organschaft bei Eingliederung einer juristischen Person

BFH, Urteil vom 02.12.2015 - Aktenzeichen V R 15/14

DRsp Nr. 2016/1969

Annahme einer Organschaft bei Eingliederung einer juristischen Person

1. Eine juristische Person ist i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt. 2. Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Februar 2013 15 K 4005/11 U, AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 ; MwStSystRL Art. 11;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, als Organgesellschaft nichtsteuerbare Leistungen an die A–GmbH & Co. KG (A–KG) als Organträger erbracht hat.

Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren D und ihre Tochter B mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. D und B hatten eine Stimmbindungsvereinbarung geschlossen, in der sich beide verpflichteten, ihr Stimmrecht als Gesellschafter nur einheitlich auszuüben, wobei B ihr Stimmverhalten an der Stimmabgabe durch D auszurichten hatte. Alleinige Geschäftsführerin der Klägerin war B.