BGH - Urteil vom 09.04.1986
IVa ZR 125/84
Normen:
BGB § 534 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)312a-b
FamRZ 1986, 1079
JZ 1986, 862
MDR 1986, 919
NJW 1986, 1926
WM 1986, 860
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Annahme einer sittlichen Pflicht zu einer Schenkung als Belohnung für geleistete Pflege

BGH, Urteil vom 09.04.1986 - Aktenzeichen IVa ZR 125/84

DRsp Nr. 1992/3805

Annahme einer sittlichen Pflicht zu einer Schenkung als Belohnung für geleistete Pflege

»Zu den Voraussetzungen einer sittlichen Pflicht zur Schenkung.«

Normenkette:

BGB § 534 ;

Tatbestand:

H., der Vater des Beklagten, wurde von dem in der Nähe wohnenden, nicht mehr berufstätigen Beklagten und seiner Ehefrau über lange Jahre hin versorgt und verpflegt Die Ehefrau putzte die Wohnung ihres Schwiegervaters. Die Beklagten erhielten dafür ein Entgelt von 100,- DM monatlich. Im September 1977 übergab H. dem Beklagten 17.315,- DM, im November 1977 weitere 25.000 DM. Von dem ersten Betrag erwarb der Beklagte eine Pkw, der jetzt noch einen Wert von 5.000 DM hat. Für die 25.000 DM kaufte er Sparkassenbriefe, die am 1. Dezember 1984 fällig wurden und mit 7,25 % jährlich verzinst wurden.

Am 16. Juni 1980 kam H. im Alter von 86 Jahren in ein Alterskrankenheim. Für die monatlichen Pflegekosten von 2.701,50 DM reichte seine Rente von monatlich 1.760,60 DM nicht aus. Nachdem auch restliche Ersparnisse weitgehend erschöpft waren, zahlte die Klägerin ab dem 1. November 1980 den Unterschied zwischen Rente und Pflegekosten als Sozialhilfe. Ihre Leistungen beliefen sich bis zum Tode des H. am 7. November 1982 auf insgesamt 29.790,51 DM.