LG Frankfurt/Main, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7830 Js 251394/14
Annahme von Tatmehrheit aufgrund Mitwirkung durch das Erstellen von Scheinrechnungen und Geldabhebungen an den einzelnen Haupttaten der Steuerhinterziehung; Teileinstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 1 StR 436/21
DRsp Nr. 2022/5544
Annahme von Tatmehrheit aufgrund Mitwirkung durch das Erstellen von Scheinrechnungen und Geldabhebungen an den einzelnen Haupttaten der Steuerhinterziehung; Teileinstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung
1. Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Fehlt es aber an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag, ist von einer (einheitlichen) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1StGB auszugehen.2. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2StGB ist beendet, sobald der Fälligkeitszeitpunkt nach § 23 Abs. 1SGB IV verstrichen ist.3. Vollendung und Beendigung der Steuerhinterziehung tritt ein, wenn eine Anmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt, also bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums, zu niedrig erfolgt.
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