BGH - Beschluss vom 12.01.2022
1 StR 436/21
Normen:
StGB § 52 Abs. 1 Alt. 1; StGB § 53; StGB § 78 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 289
BFH/NV 2022, 703
NStZ 2022, 416
wistra 2022, 298
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7830 Js 251394/14

Annahme von Tatmehrheit aufgrund Mitwirkung durch das Erstellen von Scheinrechnungen und Geldabhebungen an den einzelnen Haupttaten der Steuerhinterziehung; Teileinstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung

BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 1 StR 436/21

DRsp Nr. 2022/5544

Annahme von Tatmehrheit aufgrund Mitwirkung durch das Erstellen von Scheinrechnungen und Geldabhebungen an den einzelnen Haupttaten der Steuerhinterziehung; Teileinstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung

1. Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind. Fehlt es aber an einem individuellen, ausschließlich je eine Einzeltat fördernden Tatbeitrag, ist von einer (einheitlichen) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB auszugehen.2. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB ist beendet, sobald der Fälligkeitszeitpunkt nach § 23 Abs. 1 SGB IV verstrichen ist.3. Vollendung und Beendigung der Steuerhinterziehung tritt ein, wenn eine Anmeldung zum Fälligkeitszeitpunkt, also bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums, zu niedrig erfolgt.