BFH - Urteil vom 29.01.2009
V R 67/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; 31977L0388; AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; ZVG § 148 Abs. 2; ZVG § 155 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 107/03

Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung für ein Grundstück; Auswirkung der Vermietung eines Grundstücks auf die wirtschaftliche Eingliederung bei Anordnung der Zwangsversteigerung; Annahme einer Organschaft bei deutlichem Hervortreten zweier Eingliederungsmerkmale und weniger starker Ausprägung eines dritten Eingliederungsmerkmals

BFH, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen V R 67/07

DRsp Nr. 2009/15256

Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung für ein Grundstück; Auswirkung der Vermietung eines Grundstücks auf die wirtschaftliche Eingliederung bei Anordnung der Zwangsversteigerung; Annahme einer Organschaft bei deutlichem Hervortreten zweier Eingliederungsmerkmale und weniger starker Ausprägung eines dritten Eingliederungsmerkmals

Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt, wenn für das Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 2; 31977L0388; AO § 34 Abs. 1; AO § 34 Abs. 3; ZVG § 148 Abs. 2; ZVG § 155 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) verpachtete seit September 1994 ein aus einer Halle (967 qm) und aus einem Bürotrakt mit sieben Räumen (273 qm) bestehendes Gebäude für 10 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer an die T-GmbH. Der Kläger war Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der T-GmbH. Die T-GmbH betrieb auf diesem Grundstück ein Produktionsgewerbe. Andere Betriebsstätten unterhielt sie nicht. Teile des bebauten Grundstücks wurden unentgeltlich von einer Schwestergesellschaft der T-GmbH genutzt.