Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
BGH, Beschluß vom 04.10.1982 - Aktenzeichen GSZ 1/82
DRsp Nr. 1994/4819
Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts
A. Diese Grundsätze gelten auch für einen Prozeßvergleich, der einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch konkretisiert, da das materielle Recht die maßgebliche Abänderungsgrundlage ist. B. Die Anpassung kann grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung verlangt werden, gleichgültig, ob die Vereinbarung in einem Prozeßvergleich oder außergerichtlich geschlossen worden ist.
B. Rolland, 1. EheRG, § 1585c Rdn. 54 mit Nachweisen zum Streitstand; differenzierend MüKo-Richter, Rdn. 8, Soergel-Häberle, Rdn. 26, je zu § 1585cBGB.