BGH - Urteil vom 01.07.1987
IVb ZR 78/86
Normen:
BGB § 1612a; ZPO §§ 323, 641 ;
Fundstellen:
BGHZ 101, 235
DRsp I(167)352a-c
FamRZ 1987, 1021
MDR 1987, 921
NJW 1987, 2999
Rpfleger 1987, 453

Anpassung von Unterhaltsrenten

BGH, Urteil vom 01.07.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 78/86

DRsp Nr. 1992/3020

Anpassung von Unterhaltsrenten

»§ 1612a Abs. 4 BGB schließt solche Unterhaltsrenten von der in einer Anpassungsverordnung vorgesehenen Anpassung vollständig aus, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt festgesetzt, bestätigt oder geändert worden sind, von dem ab gemäß Absatz 2 Satz 3 der Vorschrift die Anpassung nach der in Betracht kommenden Verordnung frühestens verlangt werden kann. In derartigen Fällen ist eine Abänderung im Vereinfachten Verfahren nicht statthaft i.S. des § 323 Abs. 5 ZPO.

Normenkette:

BGB § 1612a; ZPO §§ 323, 641 ;

Tatbestand:

Der am 3. März 1972 geborene Kläger ist ein Sohn aus der im Jahre 1976 geschiedenen Ehe des Beklagten. Er lebt mit seinem jüngeren Bruder bei der Mutter, der die elterliche Sorge übertragen worden ist.