BGH - Urteil vom 30.01.1985
IVb ZR 65/83
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 458, 460
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 54
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen verringerter Kaufkraft der Währung

BGH, Urteil vom 30.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 65/83

DRsp Nr. 1994/4453

Anpassung von Unterhaltsvereinbarungen wegen verringerter Kaufkraft der Währung

Eine Anpassung von Unterhalts- (und sonstigen Versorgungs- )Verträgen, in denen die Parteien die Leistung einer festen Rente - auch ohne ausdrücklich vorgesehene Anpassung - vereinbart haben, kann im Einzelfall auch auf die verringerte Kaufkraft der Währung gestützt werden. Eine Anpassung kommt allgemein nur dann nicht in Betracht, wenn sie durch ausdrückliche Erklärung der Parteien ausgeschlossen worden ist.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie haben einen am 15. März 1967 geborenen Sohn. Ihre Ehe wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Koblenz am 25. April 1973 aus dem Verschulden des Klägers (damals Beklagter) geschieden. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter vom 13. April 1973, in dem der Kläger nicht anwaltlich vertreten war, einen Vergleich zur Regelung der Scheidungsfolgen. Darin verpflichtete sich der Kläger u.a., für den gemeinsamen Sohn monatlich 200 DM Unterhalt an die Beklagte (damals Klägerin) zu zahlen; ihr sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die elterliche Gewalt übertragen werden. Außerdem enthielt der Vergleich folgende weitere Unterhaltsregelung: