BFH - Urteil vom 06.11.2002
V R 21/02
Normen:
UStG (1999) § 18 ; UStDV (1999) § 48 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 296
BFHE 200, 156
DB 2003, 134
DStRE 2003, 116
ZIP 2003, 83
ZInsO 2003, 78
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5232/00

Anrechnung der Sondervorauszahlung

BFH, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen V R 21/02

DRsp Nr. 2003/1337

Anrechnung der Sondervorauszahlung

»1. Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz. 2. Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV

Normenkette:

UStG (1999) § 18 ; UStDV (1999) § 48 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG (der Schuldnerin; im Folgenden: Gemeinschuldnerin).

Die nachmalige Gemeinschuldnerin war vor Insolvenzeröffnung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen verpflichtet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hatte ihr auf ihren Antrag hin eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen gewährt und deshalb eine Sondervorauszahlung für das Jahr 1999 in Höhe von 26 969 DM festgesetzt. Die Gemeinschuldnerin hat die Sondervorauszahlung beglichen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16. November 1999 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.