FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2009
5 K 433/05
Normen:
UStG 1999 § 18; UStDV 1999 § 46 Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1349

Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 5 K 433/05

DRsp Nr. 2009/15726

Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Widerruf der Dauerfristverlängerung

1. Widerruft das Finanzamt die Dauerfristverlängerung, so ist die geleistete Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuervorauszahlung für denjenigen Voranmeldungszeitraum anzurechnen, für den die Dauerfristverlängerung letztmalig galt; und nicht in dem Monat, für den die Dauerfristverlängerung letztmalig gilt. Dies gilt auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners. 2. Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Sondervorauszahlung also im letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums angerechnet werden, für den die Dauerfristverlängerung gewährt wurde. Dies ist i. d. R. der Monat Dezember, wenn die Dauerfristverlängerung für das gesamte Jahr beantragt und bewilligt war. Endet die Fristverlängerung aber früher, ist nach der Zweckbestimmung der des § 48 Abs. 4 UStDV in der im Streitjahr geltenden Fassung die Sondervorauszahlung auch früher zu verrechnen.

Normenkette:

UStG 1999 § 18; UStDV 1999 § 46 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen hatte der Beklagte den von der Gemeinschuldnerin gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung bewilligt.