B. Zur Anrechenbarkeit einer Halbwaisenrente infolge des Todes der leiblichen Mutter und des Kindergeldes vgl. OLG Hamm, FamRZ 1991, 107.
C. Der Zweck des § 1615f BGB liegt darin, dem nichtehelichen Kind für den Regelfall die Geltendmachung eines Mindestunterhaltsanspruchs zu erleichtern. Damit soll eine faktische Benachteiligung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgrund der im Vergleich zu ehelichen Kindern andersgearteten tatsächlichen Verhältnisse ausgeglichen werden.
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