BGH vom 26.10.1983
IVb ZR 9/82
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 10

Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer zumutbaren Beschäftigung

BGH, vom 26.10.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 9/82

DRsp Nr. 1994/4599

Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer zumutbaren Beschäftigung

Ist eine Beschäftigung zumutbar, so sind fiktive Einkünfte hieraus nur dann nicht anzurechnen, wenn der Betreffende konkret - unter substantiierter Darlegung der Bemühungen um eine entsprechende Arbeitsstelle - nachgewiesen hat, daß es ihm trotz intensiver Arbeitssuche nicht gelungen ist, eine Tätigkeit zu finden. Der allgemeine Hinweis auf eine ungünstige Arbeitsmarktlage in dem betreffenden Beruf reicht nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1581 ;

Hinweise:

Zur Darlegungs- und Beweislast und zum Umfang der zu erwartenden Bemühungen: LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 BGB LS 7 ff. und LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 LS 15 sowie LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 47 ff.

Fundstellen
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 10