Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer zumutbaren Beschäftigung
BGH, vom 26.10.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 9/82
DRsp Nr. 1994/4599
Anrechnung fiktiver Einkünfte aus einer zumutbaren Beschäftigung
Ist eine Beschäftigung zumutbar, so sind fiktive Einkünfte hieraus nur dann nicht anzurechnen, wenn der Betreffende konkret - unter substantiierter Darlegung der Bemühungen um eine entsprechende Arbeitsstelle - nachgewiesen hat, daß es ihm trotz intensiver Arbeitssuche nicht gelungen ist, eine Tätigkeit zu finden. Der allgemeine Hinweis auf eine ungünstige Arbeitsmarktlage in dem betreffenden Beruf reicht nicht aus.
Zur Darlegungs- und Beweislast und zum Umfang der zu erwartenden Bemühungen: LSK-FamR/Hülsmann, § 1573BGB LS 7 ff. und LSK-FamR/Hülsmann, § 1573 LS 15 sowie LSK-FamR/Hannemann, § 1603BGB LS 47 ff.