BGH - Urteil vom 16.06.1982
IVb ZR 727/80
Normen:
BGB § 1577, § 1578 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)111b
FamRZ 1983, 152
FamRZ 1983, 152, 153
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 19
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 27
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 55
LSK-FamR/Hülsmann, § 1578 BGB LS 58
NJW 1982, 1986

Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Steuern

BGH, Urteil vom 16.06.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 727/80

DRsp Nr. 1994/4846

Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit bei der Unterhaltsbemessung; Berücksichtigung von Steuern

A. Bei der Anrechnung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit sind Zumutbarkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Hierbei ist auch der Anlaß der Mehrleistung zu würdigen. Dies kann das Ergebnis haben, daß sich der Unterhaltsgläubiger Einkünfte jedenfalls solange anrechnen lassen muß, als er sie tatsächlich erzielt. So kann es sich trotz der damit verbundenen zusätzlichen Arbeitsbelastung im Grunde nicht um eine unzumutbare Nebentätigkeit, die mit der Situation eines Überstunden leistenden Arbeitnehmers vergleichbar ist, handeln, wenn der Unterhaltsgläubiger schwerpunktmäßig Einkünfte als schöpferischer Künstler erzielt und eine Lehrtätigkeit nur zur materiellen Absicherung angenommen hat. B. Steuern sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich in der gegenwärtig entrichteten Höhe zu berücksichtigen. Wegen der erheblichen Unsicherheit, mit der eine Prognose behaftet ist, können spätere Veränderungen in der Regel erst dann beachtet werden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind.

Normenkette:

BGB § 1577, § 1578 ;

Hinweise: