BGH - Beschluß vom 09.01.1991
XII ZB 104/90
Normen:
BGB § 1587b Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1587b Abs. 5 Für-Prinzip 1
DRsp I(166)225d
FamRZ 1991, 420
MDR 1991, 641
NJW-RR 1991, 579

Anrechnung von in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beträge für Zeiten vor der Ehe begründeter Rentenanwartschaften auf den Höchstbetrag

BGH, Beschluß vom 09.01.1991 - Aktenzeichen XII ZB 104/90

DRsp Nr. 1992/835

Anrechnung von in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beträge für Zeiten vor der Ehe begründeter Rentenanwartschaften auf den Höchstbetrag

»Auf den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB sind Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für Zeiten vor der Ehe begründet worden sind, nicht anzurechnen.«

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 5 ;

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Arztekammer Berlin auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 434,85 DM begründet hat. Dabei ist es von ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der Arztekammer in Höhe von monatlich 1.270,31 DM und solchen der Ehefrau bei der LVA in Höhe von 400,70 DM ausgegangen. Die Anwartschaften der Ehefrau beruhen teilweise darauf, daß in der Ehezeit (1. September 1979 bis 31. August 1988) Beiträge für die Jahre 1964 bis 1969 und das Jahr 1979 nachentrichtet worden sind.