Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges Einkommen; Berücksichtigung einer Entschädigung für Schöffentätigkeit und für die Führung einer Vormundschaft
BGH, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 348/81
DRsp Nr. 1994/4776
Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges Einkommen; Berücksichtigung einer Entschädigung für Schöffentätigkeit und für die Führung einer Vormundschaft
A. Zu öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen - etwa Wohngeld oder Bezüge nach dem BVersG (siehe unten LSK-FamR/Hülsmann, § 1577BGB LS 57 ff.) - hat der Senat wiederholt entschieden, daß deren Zweckbestimmung der Anrechnung als unterhaltspflichtiges Einkommen nicht entgegensteht. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die betreffenden Bezüge dahin auswirken, daß mehr Geld für den Familienunterhalt zur Verfügung steht. Sie sind daher als unterhaltspflichtiges Einkommen anzusehen, soweit sie nicht durch konkreten Mehrbedarf aufgezehrt werden. Diese Grundsätze gelten auch für die hier in Frage stehenden Sitzungsgelder (für die Mitwirkung in einer kommunalen Bezirksvertretung). Hiervon sind jedenfalls diejenigen Kosten abzuziehen, die für die Fahrten zu den Sitzungen und gelegentliche Stärkungen während der Sitzungen anfallen.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.