FG München - Urteil vom 13.09.2007
14 K 3679/05
Normen:
UStG (1999) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 3a Abs. 4 Nr. 7 ; UStG (1999) § 3a Abs. 3 S. 1 ; UStG (1999) § 13a Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; UStG (1999) § 13b Abs. 2 S. 1 ; UStG (1999) § 13b Abs. 4 S. 1 ; UStG (1999) § 13b Abs. 4 S. 2 ; UStG (1999) § 13b Abs. 4 S. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 729

Ansässigkeit eines Unternehmers mit Wohnung in Deutschland und Büro in österreich

FG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 14 K 3679/05

DRsp Nr. 2008/5383

Ansässigkeit eines Unternehmers mit Wohnung in Deutschland und Büro in österreich

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2002 vom 3. Januar 2005 und die Einspruchsentscheidung werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1. Der Begriff der Ansässigkeit i.S. von § 13b Abs. 4 UStG ist am Gemeinschaftsrecht auszurichten; demnach geht bei Erbringung einer Personalgestellung auch dann die Steuerschuldnerschaft auf inländische Unternehmer als Leistungsempfänger über, wenn der Leistungserbringer zwar einen Wohnsitz im Inland hat, der Firmensitz aber im Ausland besteht.