FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.01.2007
6 K 1131/05
Normen:
UStG § 10 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 1131/05

DRsp Nr. 2007/4335

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

Mietet ein Arbeitgeber Arbeitskleidung, die ausschließlich zum Tragen im Betrieb bestimmt und geeignet ist, und überlässt er diese seinen Arbeitnehmern zu einem Entgelt, das unter seinen eigenen Kosten liegt, so liegt ein Leistungsaustausch vor, für den das tatsächlich gezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage ist in diesem Fall mangels Steuerumgehung oder -hinterziehung nicht vorzunehmen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, in welchem Umfange die verbilligte Überlassung von Schuhen und Arbeitskleidung an Arbeitnehmer der Klägerin der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.