FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2007
6 K 1066/05
Normen:
UStG § 10 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 1066/05

DRsp Nr. 2007/4336

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

Mietet ein Arbeitgeber Arbeitskleidung, die ausschließlich zum Tragen im Betrieb bestimmt und geeignet ist, und überlässt er diese seinen Arbeitnehmern zu einem Entgelt, das unter seinen eigenen Kosten liegt, so liegt ein Leistungsaustausch vor, für den das tatsächlich gezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage ist in diesem Fall mangels Steuerumgehung oder -hinterziehung nicht vorzunehmen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtaufwand, den der Arbeitgeber an ein Serviceunternehmen für die Bereitstellung und Reinigung der Arbeitskleidung für seine Arbeitnehmer trägt, und dem Entgelt, welches diese Arbeitnehmer für die Überlassung und Reinigung der Kleidung zu zahlen haben, nach den Vorschriften über die Mindestbemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.