Streitig ist, ob der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtaufwand, den der Arbeitgeber an ein Serviceunternehmen für die Bereitstellung und Reinigung der Arbeitskleidung für seine Arbeitnehmer trägt, und dem Entgelt, welches diese Arbeitnehmer für die Überlassung und Reinigung der Kleidung zu zahlen haben, nach den Vorschriften über die Mindestbemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
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