OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2019
1 U 200/19
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2; UStG § 10; UStG § 25a;
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 19/19

Ansatz der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 1 U 200/19

DRsp Nr. 2020/6718

Ansatz der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung

Bei Privatpersonen ist im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich der jeweilige Bruttowert maßgeblich und ein Abzug vom Wiederbeschaffungswert für eine "nicht realisierte Umsatzsteuerlast" gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur vorzunehmen, wenn das für eine Ersatzbeschaffung erworbene Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert angeboten wird.

Tenor

1.

Nach Anerkenntnis der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 09.05.2019, Az. 4 O 19/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschulder verurteilt, an den Kläger weitere 1.156,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 20.09.2018 zu bezahlen.

2.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.156,15 €

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2; UStG § 10; UStG § 25a;

Gründe