FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2006
3 K 266/02
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Anscheinsbeweis; private Pkw-Nutzung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 3 K 266/02

DRsp Nr. 2006/20582

Anscheinsbeweis; private Pkw-Nutzung

1. Die aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Vermutung (Anscheinsbeweis), dass ein zur Durchführung privater Fahrten geeigneter Pkw zu solchen Zwecken auch genutzt wird, kann nur durch Beweismittel erschüttert werden, die in vergleichbarer Weise wie ein Fahrtenbuch einerseits lückenlos Aufschluss über Anlass und Entfernung aller in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Fahrten geben und andererseits einer Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zugänglich sind. Hierzu reicht der Vortrag, der betriebliche Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt, Privatfahrten würden vielmehr ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, grundsätzlich nicht aus. 2. Der Wert der Nutzungsentnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist - falls der Steuerpflichtige ihn nicht aus Vereinfachungsgründen selbst zugrunde legt - grundsätzlich kein geeigneter Schätzungsmaßstab für die Bemessung der unentgeltlichen Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist die private Nutzung des betrieblichen Pkw der Klägerin.