FG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2017
10 K 1513/14 E
Normen:
EStG § 48 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 2; UStG § 2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1488
EFG 2018, 959

Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig; Aufdach-Anlage als eine Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften; Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzugs bei Bauleistungen; Bauabzugssteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 10 K 1513/14 E

DRsp Nr. 2018/4546

Ansehung des Aufstellens einer Photovoltaikanlage als bauabzugssteuerpflichtig; Aufdach-Anlage als eine Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften; Verpflichtung zur Vornahme eines Steuerabzugs bei Bauleistungen; Bauabzugssteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 48 Abs. 1; EStG § 48 Abs. 2; UStG § 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorzunehmen.